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Wissenswertes

Bezugssteuer Schweiz – wenn Google, Facebook & Co. MwSt-pflichtig machen

  • 05 Jun, 2026
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  • By Sebastian Böhner
Bezugssteuer Schweiz – wenn Google, Facebook & Co. MwSt-pflichtig machen
Bezugssteuer Schweiz – wenn Google, Facebook & Co. MwSt-pflichtig machen

Sie buchen Google Ads für CHF 500 pro Monat. Sie zahlen ein Adobe-Abo aus den USA. Sie nutzen ein Cloud-Tool aus Irland. Und plötzlich kommt ein Brief der ESTV: Bezugssteuer-Nachforderung. Was steckt dahinter – und wie vermeiden Sie böse Überraschungen?

Was ist die Bezugssteuer?

Die Bezugssteuer (Art. 45 MWSTG) ist eine besondere Form der Mehrwertsteuer: Wenn ein Schweizer Unternehmen oder eine Privatperson Dienstleistungen aus dem Ausland bezieht, schuldet der Empfänger die Schweizer MwSt – nicht der ausländische Leistungserbringer.

Hintergrund: Ausländische Anbieter wie Google, Meta, Amazon oder Adobe sind oft nicht in der Schweiz registriert. Damit der Schweizer Fiskus trotzdem MwSt einnehmen kann, wird die Steuerpflicht auf den Bezüger übertragen – Stichwort Reverse Charge.

Wann fällt Bezugssteuer an?

Bezugssteuerpflichtig sind:

  • Dienstleistungen aus dem Ausland (digitale Werbung, Software-Abos, Cloud-Services, Beratung)
  • Bezug von Bauleistungen aus dem Ausland
  • Übertragung von Emissionsrechten und ähnlichen Zertifikaten

Nicht bezugssteuerpflichtig sind:

  • Einkauf von Waren aus dem Ausland (das ist Einfuhrumsatzsteuer durch das BAZG/Zoll)
  • Dienstleistungen, die in der Schweiz von einem schweizerischen Anbieter erbracht werden
  • Dienstleistungen, die in der Schweiz nicht steuerbar wären (z.B. Versicherungs- und Finanzdienstleistungen)

Die kritische CHF 10’000-Schwelle

Hier wird’s interessant – und gefährlich:

Wenn Sie bereits MwSt-pflichtig sind: Die Bezugssteuer wird einfach mit der Quartalsabrechnung mitgemeldet und mit der Vorsteuer verrechnet. Bei voller Vorsteuerabzugsberechtigung netto-null Effekt, aber Pflicht zur Deklaration.

Wenn Sie NICHT MwSt-pflichtig sind (z.B. Umsatz unter CHF 100’000): Sobald Sie pro Jahr Dienstleistungen aus dem Ausland im Wert von mehr als CHF 10’000 beziehen, müssen Sie sich für die Bezugssteuer registrieren – auch wenn Ihr Hauptumsatz unter der MwSt-Schwelle liegt!

Konkretes Beispiel: Ein Coach mit CHF 80’000 Jahresumsatz (nicht MwSt-pflichtig) zahlt CHF 12’000 pro Jahr für Google Ads. → Bezugssteuerpflichtig! Auf die CHF 12’000 wird 8.1% MwSt = CHF 972 fällig – ohne Vorsteuerabzug, da nicht im ordentlichen System.

Welche Dienste sind oft betroffen?

In der Praxis betreffen folgende Anbieter regelmässig die Bezugssteuer:

KategorieBeispiele
Online-WerbungGoogle Ads, Meta Ads, LinkedIn Ads, TikTok Ads
Software-Abos (SaaS)Adobe Creative Cloud, Microsoft 365 (irische Tochter), Notion, Slack, Zoom
Cloud-ServicesAWS, Google Cloud, Azure, Cloudflare
Marketing-ToolsHubSpot, Mailchimp, ActiveCampaign
Design / StockCanva Pro, Shutterstock, Adobe Stock
BeratungInternationale Consultants mit Sitz im Ausland

Faustregel: Wenn die Rechnung keine Schweizer MwSt ausweist und der Anbieter Sitz im Ausland hat, ist Bezugssteuer-Prüfung angesagt.

Wie melden Sie sich an?

Variante 1: Sie sind ohnehin MwSt-pflichtig Bezugssteuer wird in der Quartals-Abrechnung mitgemeldet, Felder 380 (Bezug) und 405 (Bezug aus dem Ausland). Vorsteuer-Abzug erfolgt in Feld 405. Netto-Effekt meist null.

Variante 2: Sie sind unter CHF 100’000 Umsatz, beziehen aber > CHF 10’000 Auslandsdienstleistungen Schriftliche Anmeldung bei der ESTV. Eigenes Formular “Anmeldung Bezugssteuer”. Nach Anmeldung quartalsweise selbständige Abrechnung der Bezugssteuer.

Tipp: Auch wenn Sie unter der CHF 10’000-Schwelle bleiben, sollten Sie die Bezüge dokumentieren – die ESTV prüft das im Rahmen von Steuerkontrollen rückwirkend bis zu 5 Jahre.

Saldosteuersatz und Bezugssteuer

Wer mit Saldosteuersatz (SSS) abrechnet, profitiert nicht vom Vorsteuer-Abzug bei Bezugssteuer. Das bedeutet: Die volle 8.1% MwSt auf alle Auslandsbezüge zahlen Sie zusätzlich zum Saldosteuersatz. Bei hohen Auslandsbezügen kann sich der Wechsel auf die effektive Methode lohnen.

Unser kostenfreier MWST-Schnelltest vergleicht beide Methoden und zeigt die ideale Wahl für Ihre Situation.

Häufige Stolperfallen

  • Rechnungen in EUR/USD: Umrechnung zum Tageskurs der Steuerschuld-Entstehung
  • Vergessene Anmeldung: ESTV kann rückwirkend bis 5 Jahre nachfordern + Verzugszinsen
  • B2C-Anbieter: Manche Dienste (Spotify, Netflix als Privat-Account auf Geschäftsauslage) sind heikel
  • Microsoft-Lizenzen: meist über irische Microsoft Ireland Operations Ltd. – bezugssteuerpflichtig
  • Trinity-Frage: Selbe Leistung von verschiedenen Konzerneinheiten (z.B. Google EMEA vs. Google CH) prüfen

Bezugssteuer-Check für Ihr KMU

Stellen Sie sich diese 3 Fragen:

  1. Beziehen wir Dienstleistungen aus dem Ausland?
  2. Übersteigen diese pro Jahr CHF 10’000?
  3. Sind wir bereits MwSt-pflichtig?

Wenn Frage 1 + 2 = Ja, Frage 3 = Nein → Bezugssteuer-Anmeldung erforderlich.

Häufige Fragen

Was passiert, wenn ich die Anmeldung verpasse? Die ESTV erhebt die geschuldete Bezugssteuer rückwirkend plus 4% Verzugszinsen p.a. Bei Vorsatz drohen zusätzliche Steuerstrafen (10-300% der hinterzogenen Steuer).

Gilt die CHF 10’000-Grenze pro Kalenderjahr? Ja, pro Kalenderjahr werden alle Auslandsdienstleistungen summiert.

Wie unterscheide ich bezugssteuerpflichtige von nicht-pflichtigen Dienstleistungen? Hilfreich ist die “Empfängerortregel”: Dienstleistung gilt als am Ort des Empfängers (Schweiz) erbracht → bezugssteuerpflichtig. Vereinzelt gibt es Ausnahmen (z.B. Veranstaltungen am Ort des Geschehens).

Wie viel Mehraufwand bedeutet die Anmeldung? Mit korrekter Buchführung sehr überschaubar: separates Bezugssteuer-Konto im Kontenplan, quartalsweise Abrechnung mit der ESTV.


Unsicher, ob Sie betroffen sind? Mit unserem MWST-Schnelltest erfahren Sie in 60 Sekunden, ob die Bezugssteuer für Sie relevant ist. Für eine verbindliche Klärung Ihrer Situation und allfällige Anmeldung: kostenloses Erstgespräch buchen.

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