Sie sind Inhaber Ihrer GmbH oder AG und der Gewinn ist da. Jetzt stellt sich die Frage aller Fragen: Zahle ich mir einen höheren Lohn aus – oder eine Dividende? Die Antwort entscheidet über mehrere Tausend Franken AHV und Steuern pro Jahr. Hier die Grundlagen und ein konkretes Rechenbeispiel.
Wie funktioniert die Dividenden-Auszahlung?
Eine Dividende ist eine Gewinnausschüttung an die Gesellschafter. Voraussetzung: Es muss ein ausschüttbarer Bilanzgewinn vorhanden sein, und die Generalversammlung muss die Ausschüttung beschliessen.
Vorher greift die gesetzliche Reservenbildung: Seit der Aktienrechtsrevision 2023 müssen 5 % des Jahresgewinns der gesetzlichen Gewinnreserve zugewiesen werden, bis die gesetzlichen Reserven zusammen 50 % des Aktien- bzw. Stammkapitals erreichen (früher 20 %). Erst der darüber hinausgehende Gewinn ist frei ausschüttbar.
Auf jede Dividende fällt zunächst die Verrechnungssteuer von 35 % an. Die Gesellschaft überweist also nur 65 % an den Inhaber und 35 % an die ESTV. Wer die Dividende in der privaten Steuererklärung korrekt deklariert, bekommt die 35 % vollständig zurück – ein reiner Liquiditäts-, kein Kosteneffekt.
Der entscheidende Unterschied: AHV
Der Kernvorteil der Dividende liegt bei den Sozialversicherungen:
- Lohn unterliegt AHV/IV/EO von rund 10.6 % (plus ALV bis zur Höchstgrenze). Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich den Beitrag – wirtschaftlich zahlt der Inhaber-Unternehmer beide Hälften.
- Dividenden sind AHV-frei. Auf ausgeschüttete Gewinne fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an.
Bei der Steuer profitiert die Dividende zusätzlich von der privilegierten Dividendenbesteuerung für qualifizierte Beteiligungen (ab 10 %): Auf Bundesebene werden nur 70 % der Dividende besteuert, auf Kantonsebene je nach Kanton 50–70 %. Der Grund: Der Gewinn wurde bereits auf Stufe Gesellschaft mit Gewinnsteuer belastet – die Teilbesteuerung mildert diese wirtschaftliche Doppelbelastung.
Klingt nach: «Immer Dividende». So einfach ist es aber nicht.
Die Nidwaldner Praxis (BGE 134 V 297)
Weil die AHV-Ersparnis so gross ist, versuchten viele Inhaber, sich einen Mini-Lohn und eine Maxi-Dividende auszuzahlen. Dem hat das Bundesgericht mit der sogenannten Nidwaldner Praxis einen Riegel vorgeschoben.
Die Regel: Zuerst muss ein marktüblicher, angemessener Lohn gewährleistet sein. Erst der darüber hinausgehende Gewinn darf als Dividende fliessen. Die AHV-Ausgleichskasse darf eine überhöhte Dividende in beitragspflichtigen Lohn umqualifizieren, wenn zwei Bedingungen zusammentreffen:
- Der deklarierte Lohn ist unangemessen tief (unter dem Branchenüblichen), und
- die Dividende ist unangemessen hoch – als Faustregel eine Rendite von mehr als 10 % auf dem Steuerwert der Aktien.
Ein zu tiefer Lohn kombiniert mit einer fetten Dividende ist also ein rotes Tuch für die Ausgleichskasse. Der marktübliche Lohn ist die Pflicht, die Dividenden-Optimierung die Kür.
Praxisbeispiel: CHF 200’000 Geschäftsgewinn
Angenommen, Ihre GmbH erwirtschaftet vor Inhaber-Vergütung CHF 200’000. Die Zahlen sind vereinfacht (ohne ALV-Feinheiten, Gewinnsteuer auf dem thesaurierten Teil und kantonale Tarifunterschiede), zeigen aber das Muster:
| Modell | Lohn | Dividende | AHV (~10.6 %) | Bewertung |
|---|---|---|---|---|
| A – Nur Lohn | 200’000 | 0 | ~21’200 | Maximale AHV-Rente, aber teuer |
| B – Ausgewogen | 120’000 | 65’000 | ~12’700 | Marktlohn gesichert, AHV-optimiert |
| C – Mini-Lohn | 50’000 | 130’000 | ~5’300 | Nidwaldner-Praxis-Risiko: Umqualifizierung droht |
Modell B ist in den meisten Fällen der «Sweet Spot»: Ein branchenüblicher Geschäftsführerlohn von CHF 120’000 sichert AHV-Rente und BVG-Aufbau, der Rest fliesst AHV-frei und teilbesteuert als Dividende. Modell C spart kurzfristig am meisten AHV, ist aber angreifbar – und ein tiefer Lohn drückt später die AHV-Rente und die Pensionskassen-Leistungen.
Weitere Faktoren, die mitspielen
- Beteiligungsabzug: Hält Ihre Gesellschaft selbst Beteiligungen von mindestens 10 % an anderen Firmen, reduziert der Beteiligungsabzug die Gewinnsteuer auf diesen Erträgen – relevant vor allem bei Holding-Strukturen.
- BVG / Pensionskasse: Nur der Lohn ist BVG-versichert. Wer sich fast alles als Dividende auszahlt, baut weniger steuerbegünstigtes Vorsorgekapital auf.
- Krankentaggeld / Unfall: Leistungen bemessen sich am versicherten Lohn – ein Mini-Lohn kann im Ernstfall teuer werden.
- Kantonaler Wohnort: Die Teilbesteuerung schwankt kantonal zwischen 50 % und 70 %. In Tiefsteuerkantonen ist die Dividende noch attraktiver.
Häufige Fragen
Muss ich mir überhaupt einen Lohn auszahlen? Als angestellter Geschäftsführer der eigenen GmbH/AG ja – ein marktüblicher Lohn ist AHV-rechtlich Pflicht. Nur ein reiner Verwaltungsrat ohne operative Tätigkeit kann unter Umständen auf Lohn verzichten.
Wie hoch ist ein «marktüblicher» Lohn? Es gibt keine fixe Zahl. Massgebend sind Branche, Funktion, Umsatz und Region. Als Orientierung dienen Lohnstrukturerhebungen und der kantonale Lohnrechner. Im Zweifel lohnt sich eine fachliche Einschätzung.
Bekomme ich die Verrechnungssteuer wirklich zurück? Ja, sofern Sie die Dividende ordentlich in der privaten Steuererklärung deklarieren. Die 35 % werden mit Ihrer Steuerrechnung verrechnet oder rückerstattet.
Ist die Dividende immer günstiger als der Lohn? Nein. Bei tiefen Einkommen, hohem Vorsorgebedarf oder wenn Sie die AHV-Rente maximieren wollen, kann mehr Lohn sinnvoll sein. Es braucht eine individuelle Gesamtrechnung.
Was passiert bei einer AHV-Revision, wenn der Lohn zu tief war? Die Ausgleichskasse kann rückwirkend Beiträge auf der umqualifizierten Dividende nachfordern – inklusive Verzugszinsen. Deshalb: Lohn immer marktüblich ansetzen.
Die optimale Aufteilung zwischen Lohn und Dividende ist keine Faustformel, sondern eine individuelle Rechnung – abhängig von Kanton, Vorsorgesituation und Zukunftsplänen. Planen Sie eine Gründung oder Umstrukturierung? Unser Gründungs-Check zeigt Ihnen die passende Struktur. Für eine konkrete Optimierung Ihrer Auszahlung: kostenloses Erstgespräch buchen. ����������������



