Die Quellensteuer ist eine direkte Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuer, die direkt vom Lohn abgezogen und vom Arbeitgeber an die Steuerbehörde überwiesen wird. Sie betrifft in der Schweiz hauptsächlich ausländische Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung C.
Wer ist quellensteuerpflichtig?
Quellensteuerpflichtig sind:
- Ausländische Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung C (Aufenthalter B, Kurzaufenthalter L, Grenzgänger G)
- Im Ausland wohnhafte Erwerbstätige mit Einkommen aus Schweizer Quelle (Grenzgänger, Wochenaufenthalter)
- Bestimmte besondere Einkommen (Verwaltungsräte ohne Schweizer Wohnsitz, Künstler, Sportler)
Nicht quellensteuerpflichtig sind Schweizer Bürger und Personen mit Niederlassungsbewilligung C – diese werden ordentlich veranlagt.
Pflichten des Arbeitgebers
Als Arbeitgeber haften Sie für die korrekte Quellensteuerabrechnung. Konkret bedeutet das:
- Anmeldung der quellensteuerpflichtigen Mitarbeiter beim Wohnsitz-Kanton (innert 8 Tagen nach Stellenantritt)
- Tarifeinstufung (A=ledig, B=verheiratet alleinverdienend, C=Doppelverdienende, H=alleinerziehend, etc.)
- Monatlicher Quellensteuerabzug vom Lohn
- Periodische Abrechnung mit dem Kanton (monatlich oder quartalsweise je nach Volumen)
- Lohnausweis mit ausgewiesener Quellensteuer
- Abmeldung bei Stellenende
Tarife und Sätze
Die Quellensteuer-Tarife sind kantonal unterschiedlich. Zu den wichtigsten Tarifen gehören:
| Code | Beschreibung |
|---|---|
| A | Alleinstehende ohne Kinder |
| B | Verheiratet, alleinverdienend |
| C | Verheiratet, beide erwerbstätig |
| H | Alleinerziehend mit Kindern |
| L–P | Grenzgänger (Sondertarife je nach Land) |
| F | Italienische Grenzgänger (Sondertarif Tessin) |
Die genauen Prozentsätze hängen vom Bruttolohn und der Kantonszuteilung ab. Im Kanton Zürich beträgt der Quellensteuersatz für einen Aufenthalter B (verheiratet, alleinverdienend, 1 Kind) bei einem Monatslohn von CHF 7’500 etwa 6.5% (Wert 2026, ohne Gewähr).
Nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV)
Quellensteuerpflichtige können – und müssen unter Umständen – eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen. Pflicht besteht z.B. wenn:
- Das jährliche Bruttoeinkommen > CHF 120’000 beträgt (Schwelle 2026)
- Andere Einkünfte (Selbständigkeit, Wertschriftenerträge) hinzukommen
- Vermögenswerte über bestimmten Grenzen
Die NOV erlaubt es zudem, Sonderabzüge geltend zu machen (3a-Säule, Berufskosten, Kinderbetreuung, etc.), die im Quellensteuertarif nur pauschal berücksichtigt sind.
Häufige Fehler in der Praxis
- Falsche Tarifeinstufung beim Stellenantritt – führt zu Nachforderungen
- Verspätete Anmeldung beim Wohnsitz-Kanton (8-Tage-Frist!)
- Vergessene Tarifumstellung bei Heirat, Geburt, Trennung
- Grenzgänger: Sondertarife L–P beachten (DBA mit Nachbarländern)
- Bonuszahlungen: müssen separat zum Monatslohn gerechnet werden
Häufige Fragen
Wer haftet bei zu wenig abgezogener Quellensteuer? Primär der Arbeitgeber. Die Nachforderung geht zwar zulasten des Arbeitnehmers, aber der Arbeitgeber kann sich nur am Lohn rückversichern (Verrechnung mit künftigen Löhnen).
Was kostet die Quellensteuer-Verwaltung? Der Arbeitgeber erhält eine Bezugsprovision von 1-3% der eingezahlten Steuer als Entschädigung (kantonal unterschiedlich).
Was passiert bei Stellenwechsel? Quellensteuer wird beim neuen Arbeitgeber wieder ab Eintritt gerechnet. Wichtig: alter Arbeitgeber muss korrekte Abmeldung machen, neuer Arbeitgeber rechtzeitige Anmeldung.
Gilt Quellensteuer auch für Grenzgänger? Ja, aber mit speziellen Tarifen (L-P) und länderspezifischen Doppelbesteuerungsabkommen (Italien Tessin, Frankreich VD/GE/JU, Deutschland gesamte Schweiz).
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